Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil zwischen dem in der Dr. Ing. Löffler Consulting und Engineering Baustoffprüfung und Umwelt ( DRL ) angeschlossenen eigenständigen Unternehmen und deren Auftraggebern (AG) geschlossenen Vertrages. Anderslautende mündliche Vereinbarungen oder sonstige Abweichungen, insbesondere anders lautende Bedingungen des Auftraggebers, gelten nur dann, wenn sie von DRL ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
DRL erbringt Ingenieurleistungen auf dem Gebiet des Hoch-, Tief-, Wasser-, und Straßenbaus und untersucht Baustoffproben nach den in technischen Regelwerken genannten Normen, Lieferbedingungen und sonstigen maßgebenden Bestimmungen festgesetzten Verfahren. In der Regel enthalten die Leistungen, die Erstellung eines Prüfberichtes, der eine Zusammenstellung der Messergebnisse und eine kurze Beurteilung beinhaltet. Ingenieurleistungen (z.B. Gutachten, Stellungnahmen u.a.) werden nach Aufwand abgerechnet. Ist seitens des Auftraggebers ( AG ) der genaue Umfang einer Untersuchung bei Eintreffen der Probe nicht eindeutig vereinbart, werden die Untersuchungen entsprechend den hierfür gültigen technischen Regelwerken ( Normen ), technischen Lieferbedingungen oder sonstigen maßgebenden Bestimmungen durchgeführt.
Proben, die bei der Untersuchung nicht restlos verbraucht wurden, werden - sofern von Seiten des Auftraggebers ( AG ) keine besonderen Angaben für die Aufbewahrungszeit erfolgten - nach Erstellung des Prüfberichtes kostenseitig entsorgt.
Ergebnisse von Fremdlaboratorien werden im Bericht kenntlich gemacht.
Berichte werden 3-fach und Rechnungen 2-fach -ausgefertigt. Für Mehrausfertigungen fallen -Gebühren an.
Vervielfältigungen
Prüfberichte und Gutachten dürfen nur ungekürzt weitergegeben werden; jede auszugsweise Vervielfältigung, jede Weitergabe eines Auszuges sowie jede Veröffentlichung bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung von DRL.
Vergütung
Für bestimmte, häufig wiederkehrende Leistungen werden feste Gebührensätze / Angebotspreise nach der jeweils gültigen Gebührenordnung / Angebot erhoben.
Für Fahrzeiten, Probenahmen und Ortsbesichtigungen wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Ferner werden Fahrtkosten sowie Spesen, Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zuzüglich der Berichtserstellung berechnet. Sofern Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gefordert werden, erhöhen sich die Gebührensätze/ Angebotspreise um 100 %.
Die jeweils gültige Gebührenordnung/ Angebotspreise sind Vertragsgrundlage. Sie werden dem AG auf Wunsch zugesandt.
Auf den Rechnungsbetrag wird zusätzlich die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer erhoben.
Zahlung
Rechnungen von DRL sind 14 Tage nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Beanstandungen gegen eine Rechnung sind nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei DRL geltend gemacht werden.
Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist DRL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basissatz, mindestens aber in Höhe von 6 % des Rechnungsbetrages und den Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu berechnen.
Aufrechnungswerte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DRL anerkannt sind. Die bis dahin angefallenen Kosten im Zuge unseres Leistungsumfanges sind zu begleichen.
Haftung
Die Haftung von DRL, seiner Organe und Angestellten ist beschränkt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen der Sorgfaltspflicht. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Die Haftung ist außerdem beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und wird summenmäßig begrenzt durch die jeweilige Deckungssumme der von DRL abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
Für mündliche Auskünfte wird keine Haftung übernommen.
Die Haftung ist ausgeschlossen für Ansprüche bei Schäden und Mängeln, die bei der Entnahme von Materialproben an Bauwerken, Bauwerksteilen oder sonstigen Sachen entstehen. Der Ausschluss gilt auch für Vermögensfolgeschäden.
Für Ersatzansprüche Dritter haftet DRL in keinem Fall. Die Auftraggeber stellen DRL von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei.
Für die Echtheit von Proben wird nur gehaftet, wenn die Proben seitens DRL entnommen worden sind.
Das Betretungsrecht für die Durchführung von Felduntersuchungen ist durch den Auftraggeber zu erwirken; ebenso ist durch ihn die Lage von Kabel- oder Versorgungsleitungen festzustellen und anzugeben bzw. ein Lageplan mit eingetragenen Kabel- oder Versorgungsleitungen zu übergeben. Unterbleibt die rechtzeitige, richtige und vollständige Beschaffung bzw. Bekanntgabe, sind DRL alle daraus anfallenden Kosten zu erstatten.
Ebenso sind unvermeidbare Flurschäden vom Auftraggeber zu übernehmen.
Verjährung
Haftungsansprüche gegen DRL einschließlich Ansprüche auf Schadensersatz mit Ausnahme deliktischer Ansprüche und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung / Abnahme.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Die Rechtsbeziehungen zwischen DRL und dem Auftraggeber AG unterliegen deutschem Recht.
Für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) geltend gemacht werden, wird von DRL bestimmt.
Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Akkreditierungsnummer L477